I.
Allgemeines
- Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit dem Kunden, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug
genommen wird.
- Kunden sind im Sinne der
Geschäftsbedingungen sowohl Verbraucher (natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden
kann) als auch Unternehmer (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in eine Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln).
- Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen, des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder ergänzender
Geschäftsbedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos durchführen.
- Alle vertraglichen Vereinbarungen sowie
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
II.
Angebot, Auftragsannahme und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind stets freibleibend und
unverbindlich.
- Unsere Angebote haben ab dem Zeitpunkt der
Abgabe eine Gültigkeit von 6 Wochen.
- Aufträge gelten erst dann von uns
angenommen, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und sonstige Vereinbarungen.
- Der Besteller hat die Auftragsbestätigung
unverzüglich zu prüfen und etwaige Abweichungen zur Bestellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, gilt das Einverständnis des Bestellers
als erteilt, sofern dieser nicht widerspricht.
III. Preise
- Der von uns in der Auftragsbestätigung
genannte Preis ist verbindlich und gilt frei Haus.
- Preise für Leistungen, die innerhalb von 4
Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, unterliegen keinen Änderungen. In allen übrigen Fällen behalten wir uns Preisberichtigungen infolge etwaiger Lohn- oder Materialpreiserhöhungen
bei Rechnungsstellung vor, sofern keine diesbezüglichen Sonderabmachungen bestehen.
- Pauschalpreisabreden bedürfen der
Schriftform.
- Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, gesondert berechnet.
- Verpackung wird, wenn notwendig zum
Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurück genommen.
- Zu sämtlichen Preisen gilt jeweils die am
Tag der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern diese nicht bereits im Angebot oder Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen ist.
IV.
Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug
- Die Lieferung erfolgt frei Baustelle, falls
keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
- Die Zufahrt zur Baustelle muss für einen
LKW befahrbar sein.
- Kann die versandbereite Ware aus Gründen,
die der Kunde zu vertreten hat nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
- Soweit eine Einlagerung der Ware bei uns
erfolgen muss, geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
- Lieferfristen sind nur verbindlich, soweit
sie von uns schriftlich als verbindliche Fristen bezeichnet und bestätigt wurden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Klärung aller technischen
Details voraus.
- Falls notwendige Änderungen nach Freigabe
des Auftrages erforderlich sind, muss der gesamte Auftrag gestoppt werden. Nach Klärung der gewünschten Änderungen, wird die Lieferfrist neu festgesetzt. Kosten die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden
sind, trägt der Kunde.
- Unsere Leistung gilt 12 Tage nach Zugang
unserer Versandbereitschaftsanzeige im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen als erfüllt. Wir verpflichten uns, in der Versandbereitschaftsanzeige den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass unsere Leistung als abgenommen gilt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 12 Tagen nach Zugang der Versandbereitschaftanzeige unsere Leistung abruft.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt oder anderer von uns nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören Streiks, behördliche
Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, Transportstörungen, Feuer- oder Wasserschäden haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten.
- Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw.
Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Wird durch diese Umstände ein vereinbarter
Liefertermin um mehr als drei Monate überschritten, sind der Kunde und wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen.
- Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und
Teilleistungen berechtigt.
V.
Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen sind grundsätzlich
innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum oder bis zum schriftlich vereinbarten Fälligkeitstermin zu bezahlen.
- Wir sind berechtigt angemessene
Abschlagszahlungen zu verlangen.
- Unberechtigte Skontoabzüge werden von uns
nicht anerkannt und werden nachgefordert.
- Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 8 Tagen
kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber 8 % über dem Basiszinssatz zu
berechnen.
- Die Zahlung hat unabhängig von eventuellen
Reklamationen oder fehlendem Material immer rechtzeitig zu erfolgen, für die Geltendmachtung von eventuellen Abzügen oder Zahlungseinbehalten gelten die Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen.
- Eventuelle Abzüge an den Rechnungen müssen
mit der Firma Ostalb – Fenster im Voraus vereinbart werden. Nicht vereinbarte Abzüge werden ungeachtet des Abzugsgrundes für ungerechtfertigt angesehen und berechtigen uns zur
Nachforderung.
VI.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur
dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma Ostalb – Fenster ausdrücklich anerkannt worden sind.
- Der Kunde kann auf ein
Zurückbehaltungsrecht nur dann berufen, wenn sein Eigenanspruch auf demselben Rechtsgrund beruht.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an allen
gelieferten Waren (Vertragsgegenständen) vor, bis der Vertragspartner sämtliche, auch die künftigen entstehenden Forderungen aus der Geschäfstverbindung, insbesondere auch einen etwaigen
Kontokorrentsaldo, bezahlt hat.
- Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten und noch in unserem Eigentum stehender Waren
erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen könnten.
- Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden werden wir Miteigentümer an den neu entstehenden
Produkten, im Verhältnis des Werts der durch uns gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
- Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt
der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für uns
auf.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
- Eine Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung der von
uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der
Factoringerlös den Wert der gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird der Forderung sofort fällig.
- Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/Unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir
ermächtigen den Kunden widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware
wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen treffen können. Für
die hierfür entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten haftet der Kunde.
- Der Kunde hat Zugriffe Dritter
abzuwehren.
- In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht ein
Verbraucher beteiligt ist – kein Rücktritt vom Vertrag.
- Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 20%, so werden wir auf Verlangen des
Kunden insoweit die Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 20% übersteigen.
VIII. Gewährleistung
- Bei Mängeln der Ware kann der Kunde nur
Nachbesserung verlangen. Statt der Nachbesserung sind wir zur Ersatzlieferung berechtigt.
- Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und
endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach
seiner Wahl nur Herabsetzung des Auftragspreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.
- Soweit eine Bauleistung Gegenstand der
Mängelhaftung ist und bei nur geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Bauleistungen sind solche Arbeiten,
durch die ein Bauwerk geschaffen, erhalten oder geändert wird.
- Jede Gewährleistung unsererseits erlischt,
wenn die von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung von fremder Seite verändert worden ist oder wenn unsere Betriebsanweisung nicht befolgt wurde.
- Wir haften nicht für normale Abnutzung und
Störungen, die durch unsachgemäße Behandlung oder Wartung verursacht wurden.
- Für Schäden an den Rahmenoberflächen,
Verglasungen, Aluminium- bzw. Beschlagsteilen durch Kalk, Zement, Mörtel, ätzende Reinigungsmittel und dergleichen kann keine Haftung übernommen werden. Ebenso für
Baufolgeschäden.
- Rechte des Kunden wegen Mängeln, die ein
Bauwerk bzw. ein Werk, dass in der Erbringung von Planungs-leistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in 5 Jahren ab Abnahme des Werks. Andere Ansprüche aus der Erbringung von Werkleistungen,
welche nicht die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werks. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung beweglicher
Sachen beträgt für Unternehmer 1 Jahr ab Lieferung der Sache. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung beweglicher Sachen 2 Jahre ab deren
Lieferung.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht. Eine etwaige Haftung nach dem
Produkthaftpflichtgesetz (ProdhaftG) bleibt ebenfalls unberührt.
IX.
Abnahme
- Beide Vertragsparteien können eine
förmliche (schriftliche) Abnahme der Leistungen verlangen. Das Abnahmeverlangen ist schriftlich an den Vertragspartner zu richten. Die Abnahme hat nach Erhalt des Abnahmeverlangens innerhalb von 2
Wochen stattzufinden. Findet während dieser zwei Wochen keine förmliche Abnahme statt, so gelten die Leistungen mit Ablauf einer weiteren Woche als abgenommen. Ebenso gelten die Leistungen seitens
des Kunden als abgenommen mit Ablauf von 1 Woche nach Auslieferung bzw. nach Beendigung der Werkleistungen sowie nach Inbetriebnahme (hierunter fällt auch die rügelose Erbringung von Leistungen
nachfolgender Gewerke, sofern selbige auf unserem Gewerk aufbauen) wenn kein schriftliches Abnahmeverlangen vorliegt.
X.
Gerüst, Kranbenutzung und Stromversorgung
- Gerüste
über 2 m Arbeitshöhe sind bauseits zu stellen und uns kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Um uns die
Mitbenützung einer auf der Baustelle installierten Krananlage zu ermöglichen, wird diese notwendigenfalls durch den Kunden mit der Hochbaufirma vermittelt.
- Der Stromanschluß ist bauseits zu
stellen.
XI.
Haftungsbeschränkung
- Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung
beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Gegenüber Unternehmern haften wir bei
leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des
Vertragspartners.
- Schadensersatzansprüche des
Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist
XII. Gerichtsstand und Rechtswahl
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, welche sich aus dem Geschäftsverkehr beider Parteien ergeben sollen, ist das für unseren Geschäftssitz zuständige
Gericht.
- Für unsere
gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Kunden und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
XIII. Sonstiges
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. Der Kunde und wir verpflichten uns, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe
kommt.
- Wir zeigen uns für die von uns am Bau
erhobenen Maße verantwortlich. Für Maße, die bei der technischen Besprechung festgelegt und schriftlich bestätigt wurden, verpflichten wir uns, zu den bestätigten Maßen passend zu liefern.
Änderungen nach Genehmigung der technischen Unterlagen werden gegen Berechnung ausgeführt.
- Wünscht der Kunde eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werks erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen
Preis zu versehen. Wir sind an den Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 6 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
- Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrags nur
mit Zustimmung des Kunden überschritten werden.
- Vorarbeiten wie die Erstellung von
Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarungen
Vergütungspflichtig.
- Wir sind berechtigt, an allen Erzeugnissen
unserer Firma das Firmenlogo anzubringen.